Eine Vertragsstrafe übersteigt die Beschlusskompetenz der WEG
wohnungeigentümergemeinschaft
Auf einer Versammlung beschlossen die Eigentümer einer Wohnanlage die Einführung einer Vertragsstrafe. Diese sollte für den Fall fällig werden, dass eines der Mitglieder seine Wohnung ohne Zustimmung des Verwalters vermietet. Es ging vor allem um wechselnde kurzfristige Vermietungen, die von Hausgemeinschaften in der Regel als Belästigung empfunden werden.
Tatsächlich kam es in der Folgezeit zu einem entsprechenden Fall. Ein Eigentümer hatte sein Objekt für einen beschränkten Zeitraum sechs Mal an sogenannte Medizintouristen vergeben. Deswegen sollte er 12 000 Euro Vertragsstrafe bezahlen.
Vor dem Amtsgericht hatte die Gemeinschaft nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS noch Erfolg, vor dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 105/18) nicht mehr. Im Urteil hieß es, eine derartige Vertragsstrafe gehe über die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft hinaus und sei deswegen nichtig. LBS/nd
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